elma clean 95 (EC 95) Reinigungskonzentrat für Schmuck und Uhrenteile - Intensive Reinigung und Aufhellungseffekt
Beschreibung:
EC 95 ist ein wässriges, alkalisches Reinigungskonzentrat ohne Ammoniak für Schmuck und Uhrenkomponenten (z.B. Gehäuse, Bänder, Bandschliessen, …)
Speziell geeignet zur Abreinigung von Polierpasten und für die Entfernung von Trageschmutz für die Bereiche Werkstatt und Industrie.
Anwendbar im Ultraschall- und Tauchbad für Edelmetalle, Edelstahl, Buntmetalle, Modeschmuck und Schmuck mit Edelsteinen. Geeignet für alle harten Schmucksteine.
Angelaufene Stellen auf Gold, Silber und Buntmetallen bzw. ihren Legierungen werden aufgehellt, die Schmuckstücke entfettet, Emulsionen, Staub und Schweissrückstände entfernt.
Weiche Steine wie z.B. Türkis, Lapislazuli, Bernstein etc. müssen auf die Anwendbarkeit von EC 95 zuvor geprüft werden.
Weiche Steine nicht in Ultraschall mit Frequenz ≤ 65 kHz reinigen!
Nicht geeignet für Korallen und Perlen!
Aluminium, Zink und Leichtmetalllegierungen vor der Reinigung auf Beständigkeit prüfen.
Anwendung und Dosierung:
Ultraschallbad: Dosierung: 2 - 4% in Wasser
Temperatur: 25 - 75°C, bezw. 5°C oberhalb des Erweichungspunktes der Polierpaste
Reinigungszeit: 2 - 5Minuten Tauchbad: 5 - 10% in Wasser
Temperatur: 25 - 75°C, bezw. 5°C oberhalb des Erweichungspunktes der Polierpaste
Reinigungszeit: Nach bedarf
Nach Reinigung die Teile gründlich mit kaltem Wasser abspülen und Fleckenfrei trocknen.
Arbeiten an gut gelüfteten Orten bzw. im Abzug durchführen.
Geruch nach Salmiakgeist (Ammoniak) kann auftreten.
Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge:
elma clean 95 (EC 95) ist gemäss GefStoffV / EG-Richtlinien & Schweizer ChemV als gefährlich (hautätzend und schwer augenschädigend, atemwegsreizende Wirkung, korrosiv gegenüber
Metallen [Aluminium und Leichtmetalle], gewässergefährdend) eingestuft.
Bitte beachten Sie die Hinweise im Sicherheitsdatenblatt, und gehen Sie sorgfältig mit den Reinigungschemikalien um.
Entsorgung:
Empfehlung für das Produkt: Mit Essigsäure oder Zitronensäure neutralisieren und unter Beachtung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) und der örtlichen Vorschriften in die Kanalisation einleiten oder als Sonderabfall gemäss Technische Verordnung über Abfälle (TVA) und Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) entsorgen.
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) (Stand am 1. März 2013) : 15 %